Die Pflegereform – was hat sich geändert, was kommt 2024

Die Pflegereform – was hat sich geändert, was kommt 2024

Das „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)“ soll die Situation für Pflegende, Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessern. Geplant sind finanzielle Hilfen und der Abbau von Bürokratie. Zur Finanzierung sind bereits zum 01.07.2023 unter anderem die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben worden. Was aber kommt an Neuerungen?

Laufende Leistungen in der ambulanten Pflege 

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können wählen, in welcher Form sie die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten – Pflegegeld und Sachleistungen durch professionelle Dienste oder eine Kombination von beidem. Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungsbeträge um 5 Prozent angehoben.

Die Erhöhung des Pflegegelds ab dem 1. Januar 2024 in Zahlen:

Pflegegrade Pflegegeld ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro → 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro → 573 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro → 765 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro → 947 Euro

Die Leistungserhöhungen in Form von Sachleistungen sehen wie folgt aus:

Pflegegrade Pflegegeld ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro → 761 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro → 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro → 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro → 2.200 Euro

Sonstige Leistungen in der ambulanten Pflege

Rund 80 % der insgesamt fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen versorgt. Das sogenannte „Entlastungsbudget“ soll diesen helfen und wird zum 01.07.2025 in Kraft treten. Damit wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig zu einem gesamten Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser Betrag soll flexibel kombiniert und unbürokratisch genutzt werden können. So können die Pflegenden eine Auszeit nehmen, während die Pflegeversorgung bzw. Betreuung gewährleistet bleibt. Der Zahlbetrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Leistungshöhe zur Verfügung.

Eltern von pflegebedürftigen Kindern (bis zum 25. Lebensjahr), die einen Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, steht diese Möglichkeit bereits ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.

Welche Vorteile hat das Entlastungsbudget

Bislang ist die Umwandlung des Kurzzeitpflegebudget auf die Verhinderungspflege nur in Höhe von maximal 806,00 € möglich. Das neue kombinierte Entlastungsbudget würde bedeuten, dass die insgesamt 3.386 Euro (2024) (später 2025 = 3.539 Euro) vollständig für die Verhinderungs- oder die Kurzzeitpflege genutzt werden könnten. Für viele Betroffene bedeutet das neben einer Vereinfachung auch eine Erhöhung der Leistungen.

Leistungen für nahe Angehörige/Pflegepersonen

Mit Änderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden.
Berufstätige pflegende Angehörige können sich ab 1. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen. 

Leistungen der stationären Pflege: Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge

Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind darin nicht inkludiert. 
 

So werden die Zuschläge zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten erhöht:

Aufenthalt in stationärer Pflege Aktuell (seit 01.01.2022) Neue Zuschüsse (ab 01.01.2024)
0–12 Monate 5 % 15 %
13–24 Monate 25 % 30 %
25–36 Monate 45 % 50 %
Mehr als 36 Monate 70 % 75 %

Selbstverständlich passt die Pflegekasse der BKK VerbundPlus die neuen Leistungsbeträge zeitnah und automatisch an. Dafür müssen betroffene Leistungsbezieher nichts unternehmen.

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung eines konkreten Pflegegrades wird zum 01.10.2023 klarer geregelt. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint. Zu den Neuheiten im Verfahren der Pflegegrad-Begutachtungen gehören:

  • Zukünftig muss die Pflegekasse dem Pflegebescheid immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen und so erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist.
  • Zusammen mit dem Bescheid soll die Pflegekasse Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, wenn der Sachverständige diese im Gutachten empfiehlt. Dasselbe gilt für gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen.

Weitere Regelungen schaffen vor allem Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze und bedeuten keine spürbaren Änderungen für die Mehrheit der Pflegebedürftigen.

Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 % erhöht. Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Für Versicherte … Beitragssatz
… ohne Kinder 4 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
… mit einem Kind 3,4 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
… mit 2 Kindern 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
… mit 3 Kindern 2,9 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
… mit 4 Kindern 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)
… mit mehr als 4 Kindern 2,4 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %)

Fragen zum Thema Pflege?

  • Das Pflegeversorgungsmanagement der BKK VerbundPlus ist gerne für Sie da.
  • Viele Fragen beantwortet auch ganz unkompliziert unser „CHABO“.

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Veröffentlicht: 04.12.2023 - Aktualisiert: 27.03.2024