Neuerungen in der Pflege

Änderungen in der stationären Pflege ab 01.01.22

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sinken ab 1. Januar 2022 die Eigenanteile an pflegebedingten Aufwendungen. Die wichtigsten Informationen dazu haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Kleine Verbesserungen auf den Weg gebracht

Die gute Nachricht vorweg: Es ist zwar keine Riesen-Reform – aber dafür wurden mehrere kleine Verbesserungen auf den Weg gebracht, die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 und deren Angehörigen finanziell zugutekommen können.

Der Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen sinkt

Vom Eigenteil werden ab 1. Januar 2022 gerade die Pflegebedürftigen in ansteigenden Intervallen stärker entlastet, je länger die bisherige Verweildauer in der vollstationären Pflege bereits gedauert hat. Dies soll helfen zu vermeiden, dass vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell überfordert werden. Dabei gilt: Je länger die Dauer der Pflege, desto höher der sogenannte „Leistungszuschlag“ für den Eigenanteil.

Wer entsprechend Eigenanteile für vollstationäre Pflegeleistungen zahlen muss, erhält deshalb folgende Zuschläge:

  • 5 % bis einschließlich 12 Monate Aufenthalt
  • 25 % bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt
  • 45 % bei mehr als 24 Monaten Aufenthalt
  • 70 % bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt

Diesen Leistungszuschlag zahlen wir – die BKK VerbundPlus – für unsere betroffenen Versicherten. Diese müssen dafür keinen separaten Antrag stellen. Natürlich informieren wir unsere Versicherten schriftlich über die Höhe des jeweiligen Leistungszuschlages.

Achtung: Diese Zuschüsse gelten nur für die tatsächliche Pflege. Versorgung, Unterkunft und Investitionskosten müssen weiter selbst bezahlt werden.

So läuft die Abrechnung für unsere Versicherten

  1. Die Pflegeeinrichtung stellt der BKK VerbundPlus den Leistungsbetrag sowie den Leistungszuschlag in Rechnung.
  2. Die Pflegebedürftigen erhalten im Anschluss lediglich eine Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil.

So berechnet sich die Dauer des Leistungsbezugs

  • Ob die pflegebedürftige Person während des Leistungsbezugs einen Heim- oder Kassenwechsel vornimmt, spielt keine Rolle. Dies gilt auch für Zeiten, in denen sie eventuell privat pflegeversichert war und vollstationäre Leistungen bezogen hat.
  • Kalendermonate, in denen nur teils Leistungen bezogen worden, werden als volle Kalendermonate berücksichtigt – auch wenn darin weitere ambulante, teilstationäre oder Kurzzeitpflege-Leistungen bezogen wurden.
  • Die Leistungen müssen nicht über zusammenhängende Zeiträume bezogen worden sein. Vergangene Zeiträume werden bei Unterbrechungen mitgerechnet.
  • Pflegeplätze werden bei vorübergehender Abwesenheit bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr freigehalten. Vorübergehende Abwesenheiten spielen deshalb bei der Berechnung der Dauer des Leistungsbezuges keine Rolle. Verlängert sich dieser Abwesenheitszeitraum aufgrund eines Reha- oder vollstationären Krankenhausaufenthalts, gilt dies für deren gesamte Dauer.  

Gut zu wissen

Bisher aufgrund der Besitzstands-Schutzregelungen des Pflegestärkungsgesetzes II (2017) geleistete Zuschüsse entfallen. Auch müssen eventuell - aufgrund des gewährten Leistungszuschlages – die Sozialhilfeleistungen angepasst werden. Entsprechende Empfänger*innen sollten ihre Leistungsbescheide daher an das zuständige Sozialamt weiterleiten.

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Veröffentlicht: 10.12.2021 - Aktualisiert: 27.03.2024